Abschnitt I – Auftrag, Legitimation und Grundprinzipien
§1 Auftrag des Instituts
(1) Das NID dient dem Schutz der unwissenden Bevölkerung sowie dem Erhalt der gesellschaftlichen, politischen und strukturellen Stabilität der Republik Irland.
(2) Dieser Auftrag umfasst ausdrücklich den Schutz vor:
Übernatürlichen Gefahren
Der Offenlegung der Existenz des Übernatürlichen
Eskalierenden Konflikten zwischen menschlichen und übernatürlichen Akteuren.
(3) Das NID versteht sich nicht als Strafverfolgungsbehörde, sondern als präventiv und intervenierend tätige Organisation mit eigenem Handlungsauftrag.
§2 Begriff der Stabilität
(1) Stabilität im Sinne dieser Satzung bezeichnet den Zustand, in dem:
Keine Massenpanik entsteht
Staatliche Strukturen handlungsfähig bleiben
Die Existenz des Übernatürlichen der Allgemeinheit verborgen bleibt
(2) Stabilität ist höher zu bewerten als:
Vollständige Transparenz
Individuelle Wahrheit
Das Recht der Öffentlichkeit auf Kenntnis
(3) Maßnahmen, die der Wahrung der Stabilität dienen, gelten grundsätzlich als gerechtfertigt, solange sie geeignet und erforderlich sind und ausdrücklich nicht gegen Abschnitt IV verstoßen.
§3 Verhältnis zur Wahrheit
(1) Wahrheit ist kein Selbstzweck, sondern ein operatives Mittel.
(2) Das NID ist berechtigt, Informationen:
Zurückzuhalten
Zu verzerren
Zu ersetzen oder
Kontrolliert falsch darzustellen, sofern dies der Wahrung der Stabilität dient.
(3) Die vollständige Kenntnis der Wahrheit ist auf jene Mitarbeiter zu beschränken, deren Aufgaben diese zwingend erfordern.
(4) Externe Mitarbeiter haben grundsätzliche eine andere Sicherheitsstufe und werden nach Bedarf informiert.
(5) Externe Stellen haben zudem keinen Anspruch auf vollständige oder unverfälschte Informationen über Tätigkeiten des NID.
§4 Stellung innerhalb staatlicher Strukturen
(1) Nach außen hin ist das NID dem Department of Defence unterstellt.
(2) Operative Entscheidungen unterliegen ausschließlich der internen Bewertung durch das Direktorium.
(3) Weisungen externer staatlicher Stellen sind nur dann bindend, wenn sie:
Den Zielen des NID nicht widersprechen und
Die Wahrung der Stabilität nicht gefährden
(4) Das Direktorium ist befugt, externe Anordnungen zu ignorieren, umzudeuten oder zu unterlaufen, sofern dies als notwendig erachtet wird.
§5 Eigenständige Legitimation
(1) Die Legitimation des NID ergibt sich aus der Notwendigkeit seines Bestehens.
(2) Eine umfassende externe Kontrolle ist aufgrund des Aufgabenfeldes des NID nicht möglich, ohne den
Auftrag selbst zu gefährden.
(3) Das NID erkennt an, dass sein Handeln außerhalb klassischer demokratischer Kontrollmechanismen
erfolgt, betrachtet diesen Umstand jedoch als unvermeidlich.
§6 Verhältnis zu übernatürlichen Gesellschaften
(1) Übernatürliche Gesellschaften werden als eigenständige soziale und politische Akteure anerkannt.
(2) Das NID strebt keine Kontrolle, Unterwerfung oder Auslöschung übernatürlicher Strukturen an.
(3) Ein Eingreifen erfolgt ausschließlich dann, wenn:
Die Stabilität gefährdet ist
Eine Eskalation droht, die nicht intern gelöst werden kann.
(4) Bestehende Autoritäten übernatürlicher Gesellschaften sind, sofern erreichbar, vorrangig einzubinden.
§7 Ultima-Ratio-Prinzip
(1) Stehen mehrere Schutzgüter in unauflösbarem Konflikt, ist der Schutz der Gesamtheit höher zu gewichten als der Schutz des Einzelnen
(2) Entscheidungen nach diesem Prinzip sind endgültig und nicht revidierbar
(3) Entscheidungen nach diesem Prinzip dürfen dennoch nicht Abschnitt IV widersprechen.
Abschnitt II – Aufbau, Hierarchie und Zuständigkeiten
§1 Grundstruktur des Instituts
(1) Das NID ist hierarchisch organisiert.
(2) Entscheidungsgewalt ist nicht gleichmäßig verteilt, sondern verfolgt klar definierten Zuständigkeitsbereichen.
(3) Die Organisationsstruktur dient der Effizienz, Geheimhaltung und klaren Verantwortlichkeit.
§2 Das Direktorium
(1) Das Direktorium ist das oberste Entscheidungsorgan des NID.
(2) Es besteht grundsätzlich aus drei Mitgliedern.
(3) Das Direktorium
Legt die strategische Ausrichtung des NID fest
Genehmigt operative Grundlinien
Entscheidet über außergewöhnliche Maßnahmen
Trägt die Gesamtverantwortung für das Handeln des Instituts
(4) Entscheidungen des Direktoriums sind bindend und nicht anfechtbar.
(5) Das Direktorium ist keiner internen Kontrollinstanz unterstellt.
§3 Abteilungsleitungen
(1) Jede Abteilung des NID wird von einer Abteilungsleitung geführt.
(2) Jede Abteilungsleitung hat eine Stellvertretung.
(3) Die Abteilungsleitung ist dem Direktorium unmittelbar weisungsgebunden.
(4) Abteilungsleitungen sind verantwortlich für
Operative Umsetzung der Direktiven
Personalführung innerhalb der Abteilungen
Einhaltung der Satzung
(5) Abteilungsleitungen besitzen Entscheidungsgewalt innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs, soweit diese nicht den Direktiven des Direktoriums widerspricht.
§4 Stellvertretungen
(1) Jede Abteilung verfügt über eine stellvertretende Leitung.
(2) Die Stellvertretung übernimmt
Die Aufgaben der Abteilungsleitung bei deren Abwesenheit
Ausdrücklich delegierte Aufgabenbereiche
(3) Stellvertretungen besitzen keine eigenständige strategische Entscheidungsgewalt.
§5 Abteilungen und Zuständigkeiten
(1) Das NID gliedert sich in folgende Abteilungen
Recruitment
Training & Assessment
Intelligence
Concealment
Research & Ressources
Tactical Reaction
Supernatural Relations
(2) Die Zuständigkeiten der Abteilungen ergeben sich aus ihrer funktionalen Aufgabe und werden durch interne Richtlinien konkretisiert.
(3) Überschneidungen der Aufgabenbereiche sind zulässig und ausdrücklich vorgesehen.
§6 Zusammenarbeit der Abteilungen
(1) Abteilungen arbeiten grundsätzlich vernetzt.
(2) Einzelabteilungen handeln nicht isoliert, sofern der Einsatz dies nicht zwingend erfordert.
(3) Die fallführende Abteilung ist für
Koordination
Dokumentation
Nachbereitung
Verantwortlich.
(4) Das Direktorium kann jederzeit eine fallführende Zuständigkeit neu zuweisen.
§7 Operative Weisungsketten
(1) Weisungen erfolgen grundsätzlich entlang der festgelegten Hierarchie.
(2) Im operativen Einsatz gilt die Einsatzhierarchie unabhängig von formaler Position.
(3) Fachliche Autorität ersetzt keine Weisungsbefugnis.
(4) Eigenmächtiges Handeln außerhalb der Weisungskette ist unzulässig.
§8 Sicherheitsfreigaben und Wissenstrennung
(1) Informationen innerhalb des NID unterliegen dem Prinzip der Wissensminimierung.
(2) Mitarbeitende erhalten ausschließlich Zugang zu Informationen, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind.
(3) Sicherheitsfreigaben werden
Abteilungsbezogen
Personenbezogen
Fallbezogen
Erteilt und können jederzeit verändert oder entzogen werden.
§9 Interne Loyalität
(1) Die Loyalität der Mitarbeitenden gilt dem Institut und dessen Auftrag.
(2) Persönliche Moralvorstellungen dürfen operative Entscheidungen nicht beeinträchtigen.
(3) Wer sich nicht mit den Grundsätzen des NID vereinbaren kann, gilt als ungeeignet für eine operative
Tätigkeit.
Abschnitt III – Meldeketten, Disziplin und Sanktionen
§1 Meldepflicht
(1) Jede Beobachtung, jeder Vorfall und jede Abweichung vom erwartbaren Verlauf ist meldepflichtig.
(2) Die Meldepflicht ist abhängig davon, ob:
Ein Schaden eingetreten ist
Ein Einsatz erfolgreich abgeschlossen wurde
Die eigene Beteiligung belastend ist
(3) Unterlassene Meldung gilt als schwerwiegender Verstoß.
§2 Meldeketten
(1) Meldungen erfolgen entlang der festgelegten Hierarchie.
(2) Die reguläre Meldekette lautet:
Operatives Personal > Teamleitung
Teamleitung > Abteilungsleitung
Abteilungsleitung > Direktorium
(3) Direkte Meldungen an das Direktorium sind nur zulässig:
Bei unmittelbarer Gefahr für die Stabilität
Bei Verdacht auf interne Pflichtverletzungen
(4) Eigenmächtige Umgehung der Meldekette ist unzulässig.
§3 Dokumentationspflicht
(1) Jeder Einsatz ist vollständig zu dokumentieren.
(2) Dokumentationen müssen enthalten:
Zeit, Ort und beteiligte Personen
Einschätzung der Lage
Getroffene Maßnahmen
Abweichung von Standardprotokollen
(3) Nachträgliche Änderungen an Einsatzberichten sind untersagt.
(4) Unvollständige oder geschönte Berichte gelten als Täuschungsversuch.
§4 Umgang mit Fehlern
(1) Fehler werden nicht sanktioniert, sofern sie:
Gemeldet
Nachvollziehbar
Nicht vorsätzlich begangen wurden
(2) Vertuschung, Relativierung oder Schuldverlagerung gelten als schwerer als der ursprüngliche Fehler.
(3) Wiederholte Fehler deuten auf mangelnde Einsatzfähigkeit hin.
§5 Disziplinarische Maßnahmen
(1) Bei Pflichtverletzungen können folgende Maßnahmen ergriffen werden:
Formelle Verwarnung
Versetzung innerhalb des Instituts
Entzug operativer Befugnisse
Entzug von Sicherheitsfreigaben
Dauerhafte Entfernung aus dem operativen Dienst
(2) Die Wahl der Maßnahme obliegt der zuständigen Abteilungsleitung oder dem Direktorium.
(3) Ein Anspruch auf Anhörung besteht nicht.
§6 Schwere Pflichtverletzungen
(1) Als schwere Pflichtverletzung gilt insbesondere:
Eigenmächtiges Handeln
Verletzung der Geheimhaltung
Gewaltanwendung entgegen der Satzung
Manipulation von Berichten
Illoyales Verhalten gegenüber dem Institut
(2) Schwere Pflichtverletzungen können zur sofortigen Entfernung aus dem Dienst führen.
§7 Geheimhaltung
(1) Alle Mitarbeitenden unterliegen einer umfassenden Geheimhaltungspflicht.
(2) Diese gilt zeitlich unbegrenzt und auch nach dem Ausscheiden aus dem Institut.
(3) Die Weitergabe interner Informationen an unbefugte Dritte gilt als existenzielle Bedrohung für das NID.
§8 Ausscheiden aus dem Institut
(1) Ein freiwilliges Ausscheiden ist nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich.
(2) Das Direktorium entscheidet über Art und Umfang der Entbindung.
(3) Ehemalige Mitarbeitende unterliegend weiterhin der Geheimhaltung.
(4) Verstöße werden verfolgt und unterbunden.
§9 Maßnahmen bei Gefährdung der Stabilität
(1) Wird eine Person – intern oder extern – als Gefahr für die Stabilität eingestuft, können Maßnahmen zur
Neutralisierung ergriffen werden.
(2) Diese umfassen unter anderem und nicht zuletzt:
Vollständige Diskreditierung
Einschränkung der Handlungsfähigkeit
Dauerhafte Überwachung
(3) Die Wahl der Maßnahme richtet sich nach dem Grad der Gefährdung.
Abschnitt IV – Umgang mit übernatürlichen Spezies
§1 Allgemeiner Grundsatz
(1) Das NID handelt zum Zwecke der Wahrung der Stabilität, der Geheimhaltung der Existenz des Übernatürlichen sowie des Schutzes der unwissenden Bevölkerung.
(2) Der Umgang mit übernatürlichen Spezies erfolgt differenziert, verhältnismäßig und speziesgebunden.
(3) Tödliche Gewalt ist kein Standardinstrument, sondern ausschließlich letztes Mittel.
(4) Meldeketten sind immer einzuhalten.
§2 Vampire
(1) Vampire gelten als potenziell hochgefährliche Akteure aufgrund:
Überlegener physischer Fähigkeiten
Regenerativer Eigenschaften
Manipulativer geistiger Einflussnahme
(2) Einsätze gegen Vampire unterliegen der Doktrin Isolation – Schwächung – Fixierung.
(3) Ziel ist die vorübergehende Ausschaltung oder Kontrolle des Zieles, nicht unbedingt dessen Vernichtung.
(4) Der Einsatz von
UV Strahlung
Silberhaltigen Materialien
Regenerationshemmender Fesseln (Abgabe von minimaler UV-Strahlung)
Gilt als zulässig.
(5) Eine nachhaltige Ausschaltung (Enthauptung, Verbrennung) ist nur zulässig bei
Akuter Gefahr für das eigene oder das Leben anderer Personen
Nicht anders abwendbare Eskalationen
Dokumentierter Einsatzfreigabe
(6) Jede Tötung eines Vampirs ist nachträglich melde- und begründungspflichtig.
§3 Gestaltwandler
(1) Gestaltwandler gelten nicht als primär kämpferische Spezies.
(2) Sie sind grundsätzlich als schutzbedürftige Akteure mit erhöhter Eskalationsgefahr einzustufen.
(3) Einsätze erfolgen nach der Doktrin Eindämmung – Erschöpfung – Sicherung.
(4) Ziel ist die Deeskalation und Sicherung nach Rückverwandlung.
(5) Tödliche Gewalt ist organisatorisch unerwünscht und nur zulässig bei
Unmittelbarer Lebensgefahr
Vollständigem Kontrollverlust des Ziels
Fehlen alternativer Maßnahmen
(6) Nach Rückverwandlung befindliche Gestaltwandler unterliegen einem besonderen Schutz. Vernehmung oder gar Transport dürfen nur erfolgen, sofern der Gestaltwandler sich nicht im regenerativen Schlaf befindet.
§4 Werwölfe
(1) Werwölfe gelten als höchste physische Gefahrenstufe im operativen Einsatz.
(2) Insbesondere während der Vollmondphase ist von direkter Konfrontation abzusehen, sofern möglich.
(3) Einsätzte erfolgen nach der Doktrin Vermeidung – Kontrolle – Ausschaltung.
(4) Distanzkampf ist zwingend vorgeschrieben; Nahkampf ist untersagt
(5) Tödliche Gewalt ist zulässig, wenn:
Keine Eindämmung möglich ist
Eine akute Gefahr für die Bevölkerung vorliegt
Ein Rückzug nicht durchführbar ist
(6) Ein durch Werwolfbiss verletzter Operative muss in jedem Fall gesichert werden. In diesem Fall ist die Ausschaltung des Ziels unbedingt erlaubt, sofern nicht anders möglich.
§5 Hexen
(1) Hexen sind keine Zielgruppe für operative Kampfmaßnahmen.
(2) Es existiert keine Kampfdoktrin gegen Hexen.
(3) Fälle, in denen Hexen aktiv beteiligt sind, fallen primär in die Zuständigkeit der Abteilungsleiter von
Supernatural Relations
Unterstützend Concealment
(4) Ziel ist stets Vermittlung, Verhandlung und Stabilisierung.
(5) Zwangsmaßnahmen, Festsetzungen, Forschungszugriffe oder bewaffnete Eskalationen sind untersagt.
(6) Tactical Reactions darf ausschließlich
Defensiv
Schützend
Zeitlich begrenzt
Eingreifen, bis eine Coven Autorität die Situation übernimmt.
(7) Eigenmächtige Gewaltanwendung gegen Hexen stellt eine schwere Pflichtverletzung dar und führt zu Sanktionen.
§6 Menschen
(1) Unwissende Menschen sind unter allen Umständen zu schützen.
(2) Wissende Menschen unterliegen der Bewertung durch Intelligence und Concealment.
(3) Ziel ist:
Psychische Stabilisierung
Wahrung der Geheimhaltung
Vermeidung öffentlicher Aufmerksamkeit
(4) Physische Gewalt ist nachrangig gegenüber:
Diskreditierung
Umlenkung
Institutioneller Verschleierung
§7 Melde- und Dokumentationspflicht
(1) Jeder Einsatz gegen übernatürliche Spezies ist vollständig zu dokumentieren.
(2) Abweichungen von der jeweiligen Speziesdoktrin sind gesondert zu begründen.
(3) Wiederholte Abweichungen gelten als Indiz für mangelnde Einsatzfähigkeit.
Abschnitt V – Rekrutierung
§1 Grundsatz der Auswahl
(1) Das NID rekrutiert nicht öffentlich.
(2) Eine freie Bewerbung ist nur in besonderen Fällen möglich.
(3) Mitarbeitende werden ausschließlich
Identifiziert
Geprüft
Angesprochen
Durch die Abteilung Recruitment.
(4) In Sonderfällen kann die Auswahl durch Tactical Reactions erfolgen, diese müssen einen geeigneten Kandidaten ohne weitere Informationen an die Person an Recruitment überführen.
§2 Voraussetzung für Rekrutierung
(1) Eine Rekrutierung setzt voraus:
Fachliche oder operative Eignung
Psychische Belastbarkeit
Loyalitätspotenzial
Kontrollierbarkeit
(2) Persönliche Integrität, moralische Standfestigkeit oder gesellschaftliche Anerkennung sind keine Ausschluss- oder Aufnahmekriterien.
(3) Zweifel an der Loyalität wiegen schwerer als Zweifel an der Kompetenz.
(4) Es kann Einzelfallentscheidungen geben, die vom Direktorium getroffen werden.
§3 Hintergrundprüfung
(1) Jede Zielperson wird vor Kontaktaufnahme umfassend überprüft.
(2) Die Prüfung umfasst insbesondere:
Personliche oder berufliche Verhältnisse
Berufliche Vergangenheit
Psychologisches Profil
Eventuelle Berührungspunkte mit dem Übernatürlichen
(3) Erkenntnisse aus der Prüfung können zur Einflussnahme auf die Zielperson genutzt werden.
(4) Die Zielperson wird über Art und Umfang der Prüfung nicht informiert.
§4 Kontaktaufnahme und Verpflichtung
(1) Die Kontaktaufnahme erfolgt verdeckt und kontrolliert.
(2) Die Mitarbeit im NID beruht formal auf Freiwilligkeit.
(3) Eine Ablehnung entbindet nicht von der Geheimhaltung.
(4) In Fällen besonderer Relevanz kann eine Mitarbeit nahegelegt werden.
§5 Ausbildung und Einarbeitung
(1) Jede neu aufgenommene Person durchläuft eine verpflichtende Ausbildung.
(2) Die Ausbildung umfasst:
Organisatorische Grundsätze
Geheimhaltungsprotokolle
Krisen- und Infomanagement
Einführung in bekannte übernatürliche Spezies
Ethische Leitlinien des Instituts
Grundausbildung im Nahkampf/Eignungsprüfung
(3) Die Ausbildungsinhalte sind funktionsabhängig und werden regelmäßig angepasst.
§6 Bewertung während der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dient zugleich der fortlaufenden Eignungsprüfung
(2) Beurteilt werden insbesondere:
Stressverhalten
Entscheidungsfindung
Anpassungsfähigkeit
Loyalitätsentwicklung
Sportlichkeit
Fachliche Eignung
(3) Ein Abbruch der Ausbildung ist nur unter Zahlung einer Vertragsstrafe möglich.
(4) Ein Abbruch zieht die dauerhafte Entfernung aus dem Institut nach sich.
§7 Umgang mit Wissenden und Übernatürlichen
(1) Wissende Menschen und übernatürliche Wesen können rekrutiert werden.
(2) Sie unterliegen denselben Prüf- und Loyalitätsanforderungen wie menschliche Mitarbeitende
(3) Eine Zugehörigkeit zu einer übernatürlichen Gesellschaft begründet keinen Sonderstatus
(4) Dozententätigkeiten oder projektbezogene Zusammenarbeit begründen kein reguläres Arbeitsverhältnis.
§8 Eignung und Ungeeignetheit
(1) Eignung ist kein dauerhafter Zustand.
(2) Mitarbeitende gelten als ungeeignet wenn sie:
Die Grundsätze des NID in Frage stellen
Wiederholt gegen Weisungen verstoßen
Emotional oder moralisch nicht mehr tragfähig sind
(3) Ungeeignetheit führt zur Entfernung aus dem operativen Bereich.
(4) Die Eignung aller Mitarbeitenden wird regelmäßig überprüft.
(5) Gesundheitschecks sind für alle Mitarbeiter verpflichtend.
(6) Psychologische Bewertungen können jederzeit angeordnet werden.
(7) Verweigerung der letzten beiden Punkte gelten als Eignungsmangel.
Abschnitt VI – Externe Kooperation und internationale Beziehungen
§1 Grundsatz der Zusammenarbeit
(1) Das NID arbeitet mit externen Stellen ausschließlich zweckgebunden zusammen
(2) Kooperationen dienen der Wahrung der Stabilität und nicht der Transparenz.
(3) Eine Zusammenarbeit begründet keine Weisungsbefugnis externer Akteure gegenüber dem NID.
§2 Nationale staatliche Stellen
(1) Eine Zusammenarbeit mit nationalen Behörden ist zulässig, insbesondere mit
Sicherheitsbehörden
Strafverfolgungsorganen
Medizinischen und forensischen Einrichtungen
Sozialen Einrichtungen mit Meldepflicht
(2) Die Zusammenarbeit erfolgt verdeckt, fragmentiert und informationsreduziert.
(3) Externe Stellen erhalten ausschließlich jene Informationen, die zur Erfüllung ihres Teilauftrages erforderlich sind.
(4) Die Existenz des Übernatürlichen wird gegenüber nationalen Stellen nicht offengelegt.
§3 Internationale Kooperation
(1) Das NID kann mit vergleichbaren Organisationen im Ausland kooperieren.
(2) Internationale Kooperationen bedürfen einer Genehmigung durchs Direktorium.
(3) Der Austausch von Informationen erfolgt selektiv und unter Wahrung nationaler Interessen.
(4) Eine Offenlegung interner Strukturen oder Entscheidungsprozesse ist ausgeschlossen.
§4 Zusammenarbeit mit übernatürlichen Akteuren
(1) Eine Kooperation mit übernatürlichen Gesellschaften, Clans, Zirkeln oder Einzelpersonen ist zulässig.
(2) Ziel der Zusammenarbeit ist
Konfliktpräventioin
Informationsgewinnung
Gegenseitige Schadensbegrenzung
(3) Kooperationen begründen keine Loyalitätspflicht des NID gegenüber externen übernatürlichen Akteuren.
(4) Bestehende Machtstrukturen der übernatürlichen Gesellschaft sind zu respektieren, sofern sie die Stabilität nicht gefährden. In diesem Fall gilt Abschnitt IV.
§5 Externe Wissende
(1) Wissende Menschen außerhalb des NID können unterstützend eingebunden werden.
(2) Diese Zusammenarbeit erfolgt:
Projektbezogen
Zeitlich begrenzt
Ohne Sicherheitsfreigabe
(3) Wissende unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
(4) Ein Anspruch auf dauerhafte Zusammenarbeit besteht nicht.
§6 Informationsaustausch
(1) Der Informationsaustausch mit externen Stellen erfolgt kontrolliert.
(2) Intelligence ist für die Bewertung, Filterung und Freigabe externer Informationen zuständig.
(3) Nicht autorisierter Informationsaustausch stellt eine schwere Pflichtverletzung dar.
§7 Abbruch von Kooperationen
(1) Kooperationen können jederzeit und ohne Begründung beendet werden.
(2) Ein Abbruch erfolgt insbesondere, wenn
Die Stabilität gefährdet wird
Ein Vertrauensverlust eintritt
Externe Akteure versuchen, Einfluss zu nehmen
(3) Nach Beendigung einer Kooperation können Maßnahmen zur Wahrung der Geheimhaltung ergriffen werden.
Abschnitt VII – Sonderregelungen, Ausnahmen und Notfallbefugnisse
§1 Grundsatz der Ausnahme
(1) Diese Satzung bildet den verbindlichen Handlungsrahmen des NID.
(2) Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen sind zulässig, sofern sie der Wahrung der Stabilität dienen.
(3) Eine Ausnahme begründet keinen Präzedenzfall.
§2 Notfalllage
(1) Eine Notfalllage liegt vor, wenn:
Eine unmittelbare Gefährdung der Stabilität besteht
Ein Maskeradenbruch droht oder erfolgt ist
Eine Eskalation nicht innerhalb regulärer Strukturen beherrschbar ist.
(2) Die Festellung einer Notfalllage obliegt dem Direktorium oder einer von ihm benannten Instanz.
(3) Eine Ausnahme begründet keinen Präzedenzfall.
§3 Erweiterte Befugnisse im Notfall
(1) In einer festgestellten Notfalllage ist das Direktorium befugt
Bestehende Weisungsketten auszusetzen
Operative Zuständigkeiten neu zu definieren
Reguläre Verfahrenswege zu verkürzen oder zu umgehen
(2) Temporäre Maßnahmen können auch dann angeordnet werden, wenn sie einzelnen Satzungsbestimmungen widersprechen aber nicht mit Abschnitt IV brechen.
(3) Die Dauer der erweiterten Befugnisse ist auf das notwendige Maß zu beschränken.
§4 Delegation von Sondervollmachten
(1) Das Direktorium kann Sondervollmachten zeitlich begrenzt delegieren.
(2) Die Delegation erfolgt
Schriftlich oder mündlich
Dokumentiert
Zweckgebunden
(3) Sondervollmachten erlöschen automatisch mit Aufhebung der Notfalllage.
§5 Umgang mit Regelkonflikten
(1) Stehen mehrere Regeln dieser Satzung in Konflikt, gilt grundsätzlich das Abschnitt IV nicht aufgehoben werden darf.
(2) Die Entscheidung über den Vorrang obliegt dem Direktorium.
(3) Abschnitt IV kann nur nach Absprache mit dem Direktorium umgangen werden und bedarf einer einstimmigen Zustimmung des Direktoriums.
(4) Eine nachträgliche Überprüfung ist nicht zwingend vorgesehen.
§6 Interne Auslegungshoheit
(1) Die verbindliche Auslegung dieser Satzung obliegt ausschließlich dem Direktorium.
(2) Abweichende Interpretationen durch Abteilungen oder Einzelpersonen sind unzulässig.
(3) Zweifel an der Auslegung sind intern zu klären und rechtfertigen keine Handlungsverweigerung.
§7 Nachträgliche Bewertung
(1) Maßnahmen, die im Rahmen von Sonderregelungen getroffen wurden, können nachträglich bewertet werden.
(2) Die Bewertung dient
Der internen Dokumentation
Der strategischen Anpassung
Nicht der Schuldzuweisung
(3) Entscheidung des Direktoriums gelten auch bei negativer Bewertung als rechtmäßig.
Anhang: Interne Direktiorialsatzung Ergänzung zur Hauptsatzung – nur für das Direktorium
§D1 Stellung des Direktoriums
(1) Das Direktorium ist oberste Entscheidungsinstanz des NID.
(2) Es ist keinem internen oder externen Kontrollorgan rechenschaftspflichtig.
(3) Entscheidungen des Direktoriums besitzen unmittelbar Wirkung.
§D2 Zusammensetzung und Rollen
(1) Das Direktorium besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder nehmen folgende Rollen ein
Strategische Leitung (Langzeitplanung, politische Bewertung)
Operative Aufsicht (Einsätze, Tactical Reaction, Notfallfreigaben)
Informations- und Kontrollinstanz (Intelligence, Concealment, Bewertung)
(3) Die Rollen rotieren, sind jedoch nie unbesetzt.
§D3 Entscheidungsfindung
(1) Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
(2) Bei akuter Notfalllage genügt die Entscheidung eines einzelnen Direktors.
(3) Nachträgliche Zustimmung ist nicht erforderlich.
§D4 Notfallpläne (Direktoriumsebene)
Notfallstufe 1 – Lokale Destabilisierung
Einzelner Vorfall
Kein unmittelbarer Maskeradenbruch
o Operative Leitung durch Abteilungen
Notfallstufe 2 – Regionale Eskalation
Mehrere Vorfälle
Öffentliches Risiko
o Direktorium übernimmt operative Weisungen und Delegation von Sondervollmachten
Notfallstufe 3 – Kritische Destabilisierung
Offener Maskeradenbruch
Internationale Aufmerksamkeit
o Aussetzung regulärer Satzungsteile
o Vollmacht an Tactical Reactions
o Priorität: Eindämmung um jeden Preis und Krisensitzung mit weisungsbefugten Personen der entsprechenden Spezies
§D5 Letztentscheidung
(1) Das Direktorium kann jede bestehende Regel außer Kraft setzen.
(2) Entscheidungen sind endgültig.
(3) Verantwortung wird kollektiv getragen.
Anhang B: Begriffsdefinitionen – Abschnitt IV verbindlich
Isolation
Gezielte Trennung des Ziels von:
Verbündeten
Ressourcen
Fluchtwegen
Ziel: Handlungsunfähigkeit herstellen, ohne Konfrontation zu erzwingen.
Schwächung
Zeitlich begrenzte Reduktion der Fähigkeiten des Ziels durch:
Umweltfaktoren
Speziesrelevante Mittel
Erschöpfung
Ziel: Eskalation vermeiden, Kontrolle ermöglichen
Fixierung
Physische oder situationsbedingte Sicherung des Ziels:
Fesselung
Räumliche Begrenzung
Immobilisierung
Ziel: Verbringung, Verhandlung oder Übergabe
Eindämmung
Begrenzung der Auswirkungen eines Vorfalls:
Informationskontrolle
Gebietssicherung
Zeugenmanagement
Ziel: Maskerade schützen, Ausweitung verhindern
Ausschaltung
Nachhaltige Beendigung der Gefährdung:
Dauerhafte Inhaftierung
Irreversible Neutralisierung
Tötung
Nur zulässig gemäß Abschnitt IV und VII
Kontrolle
Gezielte Unterlassung einer direkten Konfrontation durch:
Überwachung
Gezielte Informationslenkung
Einschränkung von Bewegungs- oder Handlungsspielräumen
Ziel: Stabilität sichern, ohne unmittelbare Eskalation zu erzwingen
Vermeidung
Gezielte Unterlassung einer direkten Konfrontation durch:
Frühzeitige Lageerkennung
Taktischen Rückzug
Übergabe an zuständige externe oder übernatürliche Instanzen
Ziel: Eskalation verhindern und Stabilität wahren
Anhang C – Ränge innerhalb des NID
Zivile & Geheimdienststruktur (ohne militärische Ränge)
Junior Specialist
Specialist
Senior Specialist
Lead Specialist
Abteilungsleitung
Direktorium
Gilt für:
Intelligence
Concealment
Research & Resources
Supernatural Relations
Recruitment
Militärisch strukturierte Bereiche
Tactical Reactions
Operator
Senior Operator
Team Lead
Section Lead
Abteilungsleitung
Training & Assessment
Instructor
Lead Instructor
Abteilungsleitung
Anhang D – Gehaltsübersicht intern, monatlich, brutto; Zuschläge nicht eingerechnet
Zivile Abteilungen
Junior Specialist 2800–3200 IR£
Specialist 3500–4200 IR£
Senior Specialist 4500–5500 IR£
Lead Specialist 6000–7000 IR£
Abteilungsleiter 7500–9000 IR£
Tactical Reaction
Operator 4000–4800 IR£
Senior Operator 5000–6000 IR£
Team Lead 6500–7500 IR£
Section Lead 8000–9500 IR£
Abteilungsleitung 10.000+ IR£
Dazu kommen:
Gefahrenzulage
Einsatzboni
Weihnachtsgeld
Direktorium 11.000 IR£